Teleshopping



Artikel von:
Birgit_Jandt
veröffentlicht am 19.02.2001 14:09 Uhr

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In den USA ist es schon lange üblich, und in Deutschland sind ebenfalls in den letzten Jahren die ersten Shopping-Sender, die rund um die Uhr Waren anbieten, auf Sendung gegangen.

QVC und Hot heißen sie und haben etliche "kleinere" Kollegen, die in den Werbeblöcken der anderen Sender Wok-Sets, CD-Sammlungen oder Fitnessgeräte anbieten. "Rufen Sie jetzt an!" heißt es und Berühmtheiten wie Christine Kaufmann oder Linda Gray berichten, wie sie ihre Fältchen mindern konnten, einen flacheren Bauch in nur zwei Wochen bekamen oder mit den neuen Haarteilen einfach umwerfend aussehen. Außerdem sind die Angebote laut eigener Aussagen unglaublich günstig, zumal man zum Wok-Set auch gleich ein Messer-Set, einen Reiskocher für die Mikrowelle und ein Kochbuch gratis erhält.

Was ist nun dran an den Angeboten? Einige Artikel werden tatsächlich nur über Teleshopping Sender vertrieben, aber man wird kurze Zeit später auch ähnliche Waren in den Geschäften entdecken und das sehr häufig zu erheblich günstigeren Preisen. Die Präsentiation über das Fernsehen ist schließlich auch nicht billig - kein Wunder, daß sich das auf den Warenwert niederschlägt.

Was ist nun zu beachten, um beim Kauf nicht hereinzufallen? Der Kunde kann einiges tun, um sich abzusichern.

Rückgaberecht

Sehr wichtig sind die Angaben in der Verkaufssendung. Wenn hier ein Rückgaberecht erwähnt wird, ist dies auch verbindlich. Also: heißt es während des Spots "Geld-Zurück-Garantie" oder "sie testen ohne Risiko", so können Sie die Ware bei Nichtgefallen ohne Angabe von Gründen zurücksenden. Sie sichern sich ab, wenn Sie dem Verkäufer einen Brief schicken, am besten per Einschreiben, und ihm darin mitteilen, daß Sie die Ware zurückgeben werden. Leider müssen Sie unter Umständen selbst für das Porto der Rücksendung aufkommen.

Hat die Werbesendung selbst nicht auf ein Rückgaberecht hingewiesen und auch der Servicemitarbeiter am Telefon nicht, dann können Sie die Ware nur dann reklamieren, wenn sie nicht so beschaffen ist oder funktioniert, wie in dem Werbefilm beschrieben. Sie können dann Kaufpreiserstattung, Schadenersatz, Kaufpreisminderung oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen.

Das Kleingedruckte

Versucht sich der Teleshopping-Händler um die Einhaltung seiner Leistungen mit einem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen herauszureden, so kann er das nur, wenn er Sie vor Abschluß des Kaufvertrages auf seine AGB hingewiesen hat und Ihnen die Möglichkeit gegeben hat, diese auch einzusehen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Werbesendung eingeblendet wird, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten oder sie erst der Rechnung oder der Ware beiliegen. Wenn andererseits beim telefonischen Bestellgespräch auf die AGB hingewiesen wird, Sie aber nicht verlangen, daß Ihnen diese vorgelesen, zugeschickt oder zugefaxt werden, dann geben Sie damit Ihren Verzicht auf die Kenntnisnahme bekannt und der Verkäufer kann sich auf diese beziehen.

Minderjährige

Wenn ein Minderjähriger eine Ware per Teleshopping kauft und diese von seinem Geld (z. B. Taschengeld) bezahlen kann, ist der Kaufvertrag rechtsgültig, es sei denn, der Erziehungsberechtigte untersagt dies ausdrücklich. Kann das Kind oder der Jugendliche den Preis der Ware jedoch nicht sofort begleichen, ist der Kaufvertrag ungültig, auch wenn Ratenzahlung vereinbart wurde.

Allgemeine Absicherung

Eine gute Idee ist es, jemand anders das Bestelltelefonat mithören zu lassen. Der Gesprächspartner muß dabei jedoch informiert werden, daß das Gespräch mitgehört wird. Sie sollten dabei explizit nach zusätzlichen Kosten wie Bearbeitungsgebühren und Versandkosten fragen. Wenn Sie nicht per Nachnahme zahlen, haben Sie die Möglichkeit, die Ware erst anzuschauen und zu prüfen, ehe Sie bezahlen.
 

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